Gesellschaft für innovative Schulevaluation und -entwicklung e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Name des Vereins lautet Gesellschaft für innovative Schulevaluation und Schulentwicklung.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Marburg.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Jugendpflege und Jugendfürsorge.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) die Förderung oder Durchführung von Workshops, Fachtagungen, Seminaren, Beratungen, Bildungsmaßnahmen und Arbeitsgruppen für Schüler/innen, Lehrer/innen an Schulen des Landes Hessen, Mitarbeiter/innen der Schulverwaltung und Beschäftigte der freien Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Klientel, um sie zur Evaluation ihrer Einrichtung, Problembearbeitung und Erstellung eines Programms zu qualifizieren oder sie bei dieser Erstellung zu unterstützen;
b) die Förderung oder Durchführung von Freizeitmaßnahmen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit Schulen und Trägern der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendarbeit, die der Bearbeitung von Konflikten der Zielgruppe im schulischen oder privaten Bereich dienen;
c) die Förderung oder Durchführung von Schulsozialarbeit;
d) die Förderung der Aus- und Fortbildung des Nachwuchses auf den vorgenannten Fachgebieten und der ausbildenden Fachbereiche der Universitäten Hessens;
e) die Förderung oder Durchführung fachwissenschaftlicher Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Schulentwicklung und angrenzender Wissenschaftsgebiete in Form von zeitlich begrenzten Projekten;
f). die Förderung der Aus- und Fortbildung des Nachwuchses auf den vorgenannten Fachgebieten und der ausbildenden Fachbereiche der Universitäten Hessens;
g) die Veröffentlichung der Ergebnisse der geförderten oder durchgeführten Forschung;
h) die Förderung oder Durchführung von Workshops, Seminaren und Arbeitsgruppen für Jugendliche und junge Erwachsene, um sie für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren;
i) die Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs sowie Drogen- und Gewaltprävention;
j) die Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Integration Behinderter in Schule und Gesellschaft;
k) die Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Entwicklungshilfe durch Unterstützung von Kinderheimen und Schulen oder Unterstützung caritativer oder gemeinnütziger Vereinigungen in Afrika;
l) die Förderung und Durchführung von Maßnahmen des internationalen Schüler/innen- und Studenten/innen-Austauschs.
3. Der Verein kann solche Veranstaltungen selbst durchführen, andere Personen mit der Veranstaltung beauftragen oder sich an Veranstaltungen anderer Träger, die die Ziele des Vereins mittragen, beteiligen.
4. Der Zweck des Vereins kann auch in Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen oder weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden.
5. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Anliegen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein darf Mitarbeiter im Rahmen finanziell gesicherter Projekte beschäftigen. Für die Mitarbeiter werden die Richtlinien für Angestellte des öffentlichen Dienstes entsprechend angewandt.
4. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Nimmt der Vorstand den Aufnahmeantrag nicht an, so teilt er dies mit Begründung der Mitgliederversammlung mit.
2. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod,
2. durch Austritt aus dem Verein; dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
3. durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand einzuladen sind.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen;
2. die Entlastung des Vorstandes;
3. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
4. die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern/innen und mindestens einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin;
5. Satzungsänderungen;
6. die Entscheidungen über eingereichte Anträge;
7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
8. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
9. die Auflösung des Vereins.
3. Der Vorstand ist an die Vorschläge der Mitgliederversammlung hinsichtlich des Beirates gebunden. Er hat im Rahmen des rechtlich Möglichen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins beantragen.
5. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit.
6. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die aktiven Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes aktive Mitglied hat das passive Wahlrecht.
2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen voraus zu entrichten, auf Antrag kann der Vorstand von der Beitragspflicht befreien.
3. Ehrenmitglieder können an den Mitgliederversammlungen beratend ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie sind beitragsfrei.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Personen, jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, gemäß § 26 BGB.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode aus, bleibt der Posten unbesetzt oder es erfolgt Nachwahl durch die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen getroffen.
5. Alle Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 9 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Vereins obliegt grundsätzlich dem Vorstand. Er kann einen Geschäftsführer berufen, der im Rahmen der Geschäftsanweisungen die laufenden Geschäfte des Vereins führt.
§ 10 Beirat
1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihm Vorschläge für die Geschäftsführung zu machen.
2. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Vorstand berufen.
3. Mindestens jährlich soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 11 Beiträge
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 12 Verwendung von Mitteln des Vereins
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten allein aus ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zwecks entscheidet die Mitgliederversammlung darüber, welchem gemeinnützigen Verein, der die Gelder ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, das Vereinsvermögen zufallen soll. Der Beschluss darüber darf erst nach Genehmigung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung wurde am 15.02.1999 errichtet.
